13. Oktober 2026
Freelancer oder Agentur:Wer soll meine Website bauen?
Wenn du eine Website erstellen lassen willst, reicht bei klarem Umfang meist ein erfahrener Freelancer oder ein Ein-Personen-Studio. Eine Agentur lohnt sich, wenn mehrere Fachgebiete gleichzeitig gebraucht werden oder die Betreuung nie an einer einzelnen Person hängen darf. Wichtiger als die Grösse des Anbieters ist der Vertrag: wem Design, Code und Domain gehören und was bei einem Ausfall passiert.

Oggi · Gründer · Oggi Web & AI

Wenn du eine Website erstellen lassen willst, reicht bei klarem Umfang meist ein erfahrener Freelancer oder ein Ein-Personen-Studio. Eine Agentur lohnt sich, wenn mehrere Fachgebiete gleichzeitig gebraucht werden oder die Betreuung nie an einer einzelnen Person hängen darf. Wichtiger als die Grösse des Anbieters ist der Vertrag: wem Design, Code und Domain gehören und was bei einem Ausfall passiert.
Damit du das einordnen kannst: Bei Oggi Web & AI arbeite ich allein und hole für Spezialgebiete Partner dazu. Daneben führe ich mit Yoxy eine eigene Webagentur, in der heute meine KI-Agenten die operative Arbeit erledigen (Fallstudie Yoxy). Ich kenne also beide Seiten, neutral bin ich nicht. Darum steht in diesem Artikel auch, wann eine Agentur die bessere Wahl ist.
Kurz gesagt:
- Beim Freelancer sprichst du mit der Person, die baut. Bei der Agentur arbeitet ein Team, und nach meiner Erfahrung leitet oft eine Person das Projekt und eine andere setzt es um.
- Eine öffentliche Erhebung zu Stundensätzen von Schweizer Webdesignern und Webagenturen habe ich nicht gefunden. Vergleiche darum Offerten mit festem Umfang.
- Wem Design und Code am Schluss gehören, regelt der Vertrag. Eine Regel, nach der die Rechte mit der Bezahlung von selbst übergehen, habe ich im Urheberrechtsgesetz nicht gefunden.
- Laut Bundesamt für Statistik ist von den Neugründungen nach fünf Jahren nur die Hälfte noch aktiv. Die Zahl gilt für alle Branchen und sagt nichts über einen einzelnen Anbieter. Frag trotzdem jeden, was bei einem Ausfall passiert.
01
Was ist der Unterschied zwischen Freelancer und Agentur?
Ein Freelancer arbeitet allein und auf eigene Rechnung, zum Beispiel als selbständiger Webdesigner. Eine Agentur ist eine Firma, in der sich mehrere Leute die Arbeit teilen. Dazwischen liegt das Ein-Personen-Studio: eine Person, die unter einem Firmennamen auftritt und für einzelne Fachgebiete Partner beizieht. In der Tabelle fasse ich Freelancer und Studio zusammen.
Die Tabelle zeigt, was nach meiner Erfahrung typisch ist. Sie ist eine Einschätzung aus der Arbeit, keine Erhebung, und im Einzelfall kann es anders sein.
| Kriterium | Freelancer oder Ein-Personen-Studio | Agentur |
|---|---|---|
| Ansprechperson | Die Person, die baut | Oft eine Projektleitung, die nicht selbst baut |
| Fachgebiete | Eigene Schwerpunkte, für Spezialgebiete Partner | Mehrere Fachleute im eigenen Haus |
| Entscheidwege | Kurz, eine Person entscheidet | Oft länger, dafür sehen mehr Augen auf die Arbeit |
| Ausfall | Die Arbeit ruht, wenn die Person ausfällt und keine Vertretung geregelt ist | Jemand anderes kann übernehmen |
| Preis | Meist die Zeit einer Person, dazu allfällige Partner | Meist die Zeit mehrerer Personen, darunter die Projektleitung |
| Grosse Projekte | Stösst bei vielen gleichzeitigen Aufgaben an Grenzen | Kann mehrere Aufgaben parallel bearbeiten |
| Passt für | Firmenwebsite mit klarem Umfang | Mehrere Fachgebiete gleichzeitig, grosse Shops |
02
Was kostet eine Website bei einer Agentur, was beim Freelancer?
Mit öffentlichen Zahlen lässt sich das für die Schweiz nicht sauber beziffern. Ich habe nach einer öffentlichen Erhebung zu Stundensätzen von Schweizer Webdesignern und Webagenturen gesucht und keine gefunden. Der Verband swissICT hat eine «Marketing-Honorar-Studie 2021» erstellt, sie zeigt aber keine Sätze öffentlich und kostet für Nichtmitglieder CHF 5000.- (swissICT).
Die nächstliegende Zahl mit Quelle stammt aus einer Umfrage der Plattform freelancermap. Sie gilt für den ganzen deutschsprachigen Raum und für alle Fachgebiete der Umfrage, nicht nur fürs Web: «Der durchschnittliche Stundensatz im DACH-Raum liegt 2026 bei 103€» (freelancermap, Freelancer-Kompass 2026). Für eine Schweizer Website-Offerte sagt das wenig.
Die Preisspannen, die ich in anderen Ratgebern gefunden habe, sind Angaben einzelner Anbieter. So auch die Zahlen in meinem Artikel Was kostet eine Website in der Schweiz?, dort ist bei den Spannen der Anbieter genannt.
Mein Rat: Lass dir von beiden eine Offerte mit festem Umfang geben und vergleiche, was drin ist. Ein tiefer Stundensatz nützt nichts, wenn am Ende doppelt so viele Stunden auf der Rechnung stehen. Bei mir beginnen Projekte bei CHF 2500.-, mit festem Umfang und ohne Stundenabrechnung. Die Details stehen bei den Preisen für Websites.
03
Wem gehören Design und Code am Schluss?
Das steht im Vertrag, oder es ist unklar. Vorweg: Ich bin kein Jurist, und was ich hier und weiter unten aus Gesetzen zitiere, ist keine Rechtsberatung. Bei einem grossen Auftrag lohnt sich eine Anwältin oder ein Anwalt.
Eine Regel, nach der die Rechte mit der Bezahlung von selbst auf dich übergehen, habe ich im Urheberrechtsgesetz (URG) nicht gefunden. Drei Stellen sind wichtig:
- Urheber ist immer ein Mensch. «Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat» (Art. 6 URG). Werke sind «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben» (Art. 2 Abs. 1 URG), und auch Computerprogramme gelten als Werke (Art. 2 Abs. 3 URG).
- Ein übertragenes Recht zieht die anderen nicht von selbst mit. «Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist» (Art. 16 Abs. 2 URG).
- Bei Angestellten gilt für Programme eine Sonderregel. Schafft jemand in einem Arbeitsverhältnis «bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten» ein Computerprogramm, ist «der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt» (Art. 17 URG). Das betrifft die Agentur und ihre Angestellten. Was du als Kunde bekommst, steht damit noch nicht fest.
Art. 17 spricht vom Arbeitsverhältnis und von Computerprogrammen. Externe, die ein Anbieter für dein Projekt beizieht, nennt der Artikel nicht, Design, Texte und Bilder auch nicht. Frag deshalb jeden Anbieter, ob Externe an deiner Website arbeiten und wie deren Rechte geregelt sind. Das gilt auch für ein Ein-Personen-Studio, das Partner beizieht.
Eine bestimmte Form verlangt das Gesetz nicht. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum schreibt: «Sie können Ihre Urheberrechte nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder gar stillschweigend übertragen» (IGE, «Urheberrechte übertragen»). Gerade darum lohnt sich ein Satz in der Offerte. Was du ohne Abrede genau darfst, müsste sonst im Streitfall jemand auslegen.
Neben den Rechten gibt es vier Dinge, die vor dem Start geklärt sein sollten:
- Die Domain läuft auf deinen Namen.
- Du weisst, wo die Website gehostet ist und auf wessen Konto.
- Im Vertrag steht, dass du Code und Daten bekommst, wenn die Zusammenarbeit endet.
- Du kannst deine Inhalte selbst ändern.
Manche Anbieter hosten die Website für ihre Kunden auf dem eigenen Konto. Das ist bequem, macht dich aber abhängig. Darum ist Punkt 3 der wichtigste.
04
Was passiert, wenn der Anbieter ausfällt?
Das Risiko gibt es bei beiden, es sieht nur anders aus. Beim Freelancer hängt alles an einer Person. Bei der Agentur kann deine Ansprechperson kündigen oder die Firma schliessen.
Wie oft junge Firmen aufhören, zeigt das Bundesamt für Statistik: «Jede fünfte Neugründung stellt ihre Tätigkeit nach einem Jahr wieder ein und lediglich die Hälfte ist nach fünf Jahren noch aktiv.» Und: «Mehr als vier von fünf neu gegründeten Unternehmen beschäftigen nur eine Person» (BFS, Medienmitteilung vom 1. Dezember 2025).
Wie viele neu gegründete Unternehmen noch aktiv sind
- Nach einem Jahr80 %
- Nach fünf Jahren50 %
Die Zahlen gelten für Neugründungen aller Branchen. Sie sagen nichts über einen Anbieter, der seit zehn Jahren arbeitet, und «nicht mehr aktiv» heisst nicht Konkurs. Sie zeigen aber, warum sich die Frage lohnt, seit wann ein Anbieter arbeitet. Im Handelsregister (zefix.ch) findest du für eingetragene Firmen das Datum des Eintrags. Ein fehlender Eintrag sagt wenig. Die Pflicht zum Eintrag trifft eine natürliche Person erst, wenn ihr Gewerbe «im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat», und für freie Berufe und Landwirte nennt das Gesetz eine Ausnahme (Art. 931 Abs. 1 OR). Frag in dem Fall einfach nach, seit wann der Anbieter arbeitet.
Einen Ausfall regelt das Obligationenrecht (OR) ausdrücklich, und zwar für den Werkvertrag. So heisst der Vertrag, mit dem sich «der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung» verpflichtet (Art. 363 OR). Unternehmer ist hier der Anbieter, Besteller bist du.
Der geregelte Fall ist Tod oder unverschuldete Unfähigkeit: «Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war» (Art. 379 Abs. 1 OR). Die Bedingung am Schluss zählt: Der Satz gilt nur, wenn es dir beim Auftrag gerade auf diese Person ankam. In diesem Fall musst du den Teil, der schon gebaut und für dich brauchbar ist, annehmen und bezahlen (Art. 379 Abs. 2 OR). Eine Kündigung in der Agentur oder eine Firma, die schliesst, nennt der Artikel nicht. Ob dein Vertrag als Werkvertrag gilt, hängt davon ab, was vereinbart ist.
Praktisch schützt dich, was im Abschnitt davor steht: die Domain auf deinen Namen und ein Anspruch auf Code und Daten. Dann kann jemand anderes weiterbauen.
05
Baut bei der Agentur wirklich die Agentur?
Nicht immer. Beim Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk «persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen». Eine Ausnahme gilt, wenn es nach der Natur des Geschäfts auf seine persönlichen Eigenschaften nicht ankommt (Art. 364 Abs. 2 OR). Der Artikel unterscheidet nicht nach der Grösse des Anbieters.
Frag deshalb beide: Wer arbeitet an meiner Website, und an wen wende ich mich, wenn etwas nicht stimmt? Auf meiner Seite Über mich steht dazu: «Für Spezialgebiete hole ich Partner mit tiefer Expertise dazu, die Verantwortung bleibt bei mir.»
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Webdesigner oder Agentur: Wann passt wer?
Das hängt vom Umfang ab und davon, wie viele Leute bei dir mitreden. Die Gegenüberstellung zeigt, wann welche Seite passt.
Wann passt wer?
Freelancer oder Ein-Personen-Studio
- Der Umfang ist klar, zum Beispiel eine Firmenwebsite mit Leistungen, Referenzen und Kontakt.
- Du willst direkt mit der Person sprechen, die entscheidet und baut.
- Du willst rasch starten und triffst die Entscheide selbst.
Agentur
- Mehrere Fachgebiete müssen gleichzeitig laufen, etwa Website, Kampagne, Film und Texte in drei Sprachen.
- Viele Leute reden bei dir mit, und jemand muss das Projekt führen.
- Die Website muss rund um die Uhr betreut sein, etwa bei einem grossen Shop, und die Agentur sagt das im Vertrag zu.
07
Acht Fragen, die du jedem Anbieter stellst
- Wer arbeitet an meiner Website, und mit wem spreche ich?
- Ziehst du Externe bei, und wie sind deren Rechte geregelt?
- Wem gehören Design, Code, Texte und Bilder nach der Schlusszahlung?
- Auf wen läuft die Domain, und wer hat Zugang zum Hosting?
- Was ist im Preis drin, und was kostet eine Änderung danach?
- Was passiert mit meinem Projekt, wenn du ausfällst?
- Kann ich Texte, Bilder und Preise später selbst ändern?
- Mit welchen deiner Kunden kann ich sprechen?
Die Antworten sagen dir mehr als das Etikett «Freelancer» oder «Agentur».
08
Was gilt nach der Übergabe?
Zuerst die Stationen im Überblick, die Einzelheiten stehen darunter.
Nach der Übergabe, wenn dein Vertrag ein Werkvertrag ist
Übergabe
Du bekommst die Website.
Prüfen
Sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist.
Melden
Mängel dem Anbieter mitteilen. Unterbleibt das, wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen.
Später entdeckt
Die Anzeige muss sofort nach der Entdeckung erfolgen.
Verjährung
Zwei Jahre nach der Abnahme.
Prüf die Website, sobald du sie bekommst. Beim Werkvertrag verlangt das Gesetz eine Prüfung: Der Besteller hat das Werk zu prüfen, «sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist», und Mängel zu melden (Art. 367 Abs. 1 OR). Unterlässt er das, wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen (Art. 370 Abs. 2 OR).
Was die Genehmigung bewirkt, steht im selben Artikel: Der Unternehmer ist dann «von seiner Haftpflicht befreit», ausser bei Mängeln, die «bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren» oder die er absichtlich verschwiegen hat (Art. 370 Abs. 1 OR). Zeigt sich ein Mangel erst später, «muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen» (Art. 370 Abs. 3 OR).
Ansprüche wegen Mängeln «verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes» (Art. 371 Abs. 1 OR). Die zwei Jahre ersetzen das Prüfen und Melden nicht. Lies auch, was dein Vertrag selbst zur Abnahme sagt.
Mein Rat: Klick am Tag der Übergabe alle Seiten durch, auf dem Handy und am Computer. Schick das Kontaktformular einmal ab. Melde schriftlich, was nicht stimmt.
09
Wie ich es halte
Du arbeitest direkt mit mir. Für Spezialgebiete ziehe ich Partner bei, die Verantwortung bleibt bei mir. Ich offeriere Projekte mit festem Umfang und ohne Stundenabrechnung, mit 50 Prozent Anzahlung und 50 Prozent bei Abgabe. Mein Sitz ist in Liestal, mehr dazu unter Webdesign im Baselbiet.
Die heiklen Fragen von oben beantworte ich gleich selbst:
- Domain: Sie läuft auf dich, bei einem Anbieter wie Infomaniak oder Cyon. Ich bin dort nur als technischer Kontakt eingetragen.
- Hosting: Ich stelle es gerade um. Künftig bekommt jeder Kunde ein eigenes Hosting bei Infomaniak, das ich für ihn auswähle. Der Vertrag läuft auf dich, du hast Zugang, und ich bin technischer Kontakt und verwalte es. Bis zum Umzug laufen bestehende Websites noch auf meinem Konto.
- Code und Dateien: Du bekommst sie von Anfang an ausgehändigt, nicht erst bei einem Wechsel.
- Inhalte: Wenn du Inhalte selbst pflegen willst, richte ich dir im Redaktionssystem eine eigene Eingabemaske ein.
- Rechte: Mit der Schlusszahlung gehen die Nutzungsrechte an Design und Code an dich. Ein Vorbehalt steht in der Offerte: Ich darf den erstellten Code auch für andere Projekte verwenden.
- Ausfall: Eine feste Vertretung habe ich nicht. Falle ich aus, ruht die Arbeit, allenfalls springt ein befreundeter Informatiker ein. Das ist der Nachteil eines Einzelnen, und ich sage ihn lieber vor dem Auftrag als danach. Mit eigenem Hosting und ausgehändigtem Code kann dann ein anderer Entwickler übernehmen.
- Referenz: Mit Ümit Paldir kannst du sprechen, ich stelle den Kontakt her.
Zwei Kunden beschreiben die Zusammenarbeit so:
«Oggi hat schnell verstanden, wie ich mir meine Website vorgestellt habe. Er hat sie gemeinsam mit mir visualisiert und technisch schnell und sehr zufriedenstellend umgesetzt.» Ümit Paldir, Coiffeur Ümit, Liestal BL (Fallstudie Coiffeur Ümit)
«Die Planung lief von A bis Z schnell und kompetent. Überrascht hat mich die Expertise, mit der hier Kreativität und Technik zusammenkommen.» Silvan, CEO, rheinklar Hauswartung (Fallstudie rheinklar Hauswartung)
Wie ich mit KI arbeite und was das für die Lieferzeit heisst, steht im Artikel Website mit KI erstellen lassen.
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Häufige Fragen
Ist ein Freelancer immer günstiger als eine Agentur?
Soll ich meine Website von einem Freelancer erstellen lassen?
Brauche ich für eine Website einen schriftlichen Vertrag?
Kann ich mit meiner Website später den Anbieter wechseln?
Woran erkenne ich einen guten Webdesigner oder eine gute Agentur?
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Kostenloser Website-Check
Im kostenlosen Website-Check schauen wir zwanzig Minuten gemeinsam auf deinen Auftritt. Du gehst mit drei konkreten Hebeln für mehr Anfragen raus, ob wir danach zusammenarbeiten oder nicht. Website-Check anfragen
Was ich anbiete, steht unter Webdesign für KMU.
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Quellen
Abgerufen am 07.10.2026.
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand 1. Januar 2026: Art. 363, 364, 367, 370, 371, 379, 931
- Urheberrechtsgesetz (URG), SR 231.1, Stand 1. Juli 2025: Art. 2, 6, 16, 17
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE): Urheberrechte übertragen
- Bundesamt für Statistik: «Viel Dynamik bei den Neugründungen im Jahr 2023», Medienmitteilung vom 1. Dezember 2025
- freelancermap: Freelancer-Kompass 2026, Einkommen
- swissICT: Marketing-Honorar-Studie 2021
- Kundenstimmen und eigene Arbeitsweise: Angaben des Autors, Stand Oktober 2026.
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Leitfaden: KI-Automatisierung für KMU
Welche 10 Prozesse du automatisieren kannst und wie du in drei Schritten startest. Als PDF, sofort.
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Oggi
Gründer · Oggi Web & AI
Entwickelt native Next.js Websites und KI-Agenten für Schweizer KMU. Aus Liestal bei Basel, Fokus auf Performance, Sichtbarkeit und messbare Resultate.
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